AGB

Maxview Vertriebs-GmbH
Gewerbegebiet Kugelbichl
Benzstr. 8, 82291 Mammendorf, Deutschland

Tel. 08145-9969980, Fax 08145-996998-29
info@maxview.de, www.maxview.de

Geschäftsführer: Helmut Amberger, Allan Clark
Registergericht: Fürstenfeldbruck/Bay. HRB 95317
Bankverbindung: Sparkasse Fürstenfeldbruck

IBAN-Nr.: DE89 7005 3070 0009 6834 00 BIC: BYLADEM1FFB
Ust-Id.Nr.: DE128236025

Wir liefern ausschließlich zu unseren nachstehend aufgeführten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils geltenden Fassung. Der Käufer bzw. Besteller erklärt spätestens mit Entgegennahme der Lieferung bzw. Ersten Teillieferung sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei späteren Geschäften sind wir nicht verpflichtet, gesondert auf diese Bedingungen hinzuweisen, insbesondere sind wir nicht gehalten, erneute Auftragsbestätigungen mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen zusammen zu übersenden. Mit Abschluss eines Liefervertrages mit uns erklärt der Besteller zugleich den Verzicht auf seine eigenen Einkaufs- oder allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir nehmen diesen Verzicht an.

§ 1 Materialangaben und Maße

1. Alle in unseren Katalogen und Angeboten angegebenen Maße, Abbildungen und Materialangaben sind unverbindlich. Maß und Konstruktionssänderungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Allen Maßangaben liegen die handelsüblichen Toleranzen zugrunde und wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass technische Abweichungen bei Fabrikaten gleichen Typs möglich sind.

§ 2 Lieferung

1. Wird die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist um mehr als 2 Wochen überschritten, so ist der Besteller nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtung zu setzen.

2. Lieferungen erfolgen ab unserem Lager in Mammendorf verpackungsfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Liefertermin bezeichnet hierbei den Abgang der Ware vom Lager. Dementsprechend erfolgt die Übergabe der Ware zu dem Zeitpungt, wenn sie unser Auslieferungslager verlässt.

3. Im Falle höherer Gewalt, bei Materialmängel, Betriebsstörungen, Streik oder behördlichen Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitiger Selbstlieferung, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach eigenem Ermessen die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird hierdurch die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit um mehr als 8 Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle beiderseitig ausgeschlossen.

4. Haben wir in Fällen höherer Gewalt oder Betriebsstörung bereits einen Teil unserer Lieferverpflichtung erfüllt, kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nur dann verlangen oder von dem ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse mehr hat und wir in Leistungsverzug sind oder die teilweise Unmöglichkeit unserer Leistung zu vertreten haben.

§ 3 Preise

1. Die in unseren Katalogen und Angeboten abgegebenen Preise sind freibleibend und verstehen sich netto, d. h. zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Es werden grundsätzlich die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet, es sei denn, die Lieferung erfolgt innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Vertragsschluss. Für diesen Fall sind dann die in der Auftragsbestätigung genannten Preise Grundlage der Rechnungsstellung.

2. Bei Lieferungen mit einem Nettowarenwert (ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) von weniger als € 100,00 behalten wir uns die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von € 10,00 vor.

§ 4 Zahlung, Verzugsfolgen

1. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, sind alle Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung bei uns eingehend fällig.

2. Sollten uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers aufkommen zu lassen, so sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen diesem gegenüber sofort fällig zu stellen. In diesem Falle sind wir darüber hinaus berechtigt, von bereits vorliegenden aber noch nicht ausgeführten Lieferverträgen unter Ausschluss jedweder Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen uns vom Vertrag zurückzutreten oder aber die Lieferung nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse durchzuführen.

3. Der Besteller ist im übrigen nicht berechtigt, Zahlungen wegen strittiger Mängelansprüche zurückzuhalten oder mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig freigestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unser schriftliche Bestätigung.

4. Bei Neukunden sowie Exportlieferungen behalten wir uns die Lieferung per Nachnahme oder Vorauskasse vor. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Besteller in einem vorausgegangenen Lieferverhältnis erst auf die zweite Mahnung hin Zahlung geleistet hat.

§ 5 Mängelansprüche, Haftung

1. Wir leisten zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung, d. h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Dem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht unsere Verweigerung wegen Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (§439 Abs. 3 BGB) sowie die Unzumutbarkeit für den Besteller/Auftraggeber gleich. Der Besteller muss die Ware sofort nach Wareneingang untersuchen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind innerhalb von 2 Tagen nach Anlieferung, nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb von 2 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Als Sonderausführung verstehen sich solche Waren, die von uns nicht katalogisiert im laufenden Sortiment angeboten werden. Ordert der Besteller derartige Sonderausführungen, so übernehmen wir für solche Waren keine Gewährleistung. Etwas anderes gilt dann, wenn der vom Besteller berechtigterweise beanstandete Mangel der Sonderausführungsware infolge eines groß fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhaltens unsererseits bei der Abwicklung des Bestellvorgangs hervorgerufen wurde. Erweisen sich vom Besteller erhobene Mängelrügen als unberechtigt und sind die beanstandeten Mängel insbesondere durch unsachgemäße oder zweckentfremdete Benutzung der Ware hervorgerufen, so gehen die Kosten der Untersuchung sowie eventuelle Kosten aus Sachverständigengutachten allein zu Lasten des Bestellers. Der Besteller verpflichtet sich insoweit, uns von diesbezüglichen Kosten, seien es eigene oder Kosten Dritter, freizuhalten. Rechnungen für Instandsetzungen durch Dritte werden nicht anerkannt. Mängelansprüche erlöschen bei Beschädigung der von uns gelieferten Ware duch Einwirkung Dritter, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung oder Frequenzschwankungen sowie bei chemischen Einflüssen. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm nach Maßgabe der Ziffer 2 kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die Ware beim Besteller, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangenhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ebenfalls nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Rücktritt und Minderung sind nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgeschlossen. Soweit außervertragliche Ansprüche wegen Lieferung einer mangelhaften Sache mit Mängelansprüche konkurrieren, gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die vorstehenden Verjährungsfristen. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher außervertraglicher und vertraglicher Pflichten. Wir haften in den Fällen vorsätzlicher oder groß fahrlässiger Pflichtverletzungen durch einfache Erfüllungshilfen der Höhe nach begrenzt auf das vorhersehbare typischerweise eintretende Risiko. Dies gilt auch für die außervertragliche Haftung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht etwaige Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässige Pflichtverletzungen unsererseits, unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt.

§ 6 Rücksendungen

Warenrücksendungen, auch soweit es sich um Gewährleistungsansprüche handelt, sind frachtfrei durch den Besteller vorzunehmen. Gleiches gilt für die Reparatursendungen. In diesen Fällen wir vorausgesetzt, dass die Ware unbeschädigt ist und im Originalkarton sorgfältig zum Versand verpackt an uns zurückgegeben wird. Der rückgesandten Ware ist ein Begleitschreiben mit genauen Angaben über den Grund der Einsendung sowie eine detaillierte Fehlerbeschreibung beizulegen.

§ 7 Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis sämtliche uns gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehenden Ansprüche erfüllt sind. Unsere Forderungen gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Besteller ordnungsgemäß zu lagern, auf seine Kosten ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

2. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt uns der Besteller jedoch bis zur Höhe unserer ihm gegenüber bestehenden Gesamtforderung sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte ab, und zwar unabhängig davon, ob Eigentrumsvorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung durch den Besteller weiter veräußert worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung gegenüber Abnehmern oder Dritten bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellungen auf seiner Seite vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so können wir vom Besteller verlangen, dass dieser uns unverzüglich eine Auflistung sämtlicher an uns abgetretenen Forderungen unter Benennung der jeweiligen Schuldner bekannt gibt und wir wären berechtigt, sodann die Forderungsabtretung gegenüber jenen Schuldnern offen zu legen.

3. Wird die an den Besteller aus seiner Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware entstandene, an uns abgetretene Forderung durch seinen Abnehmer mittels Scheck oder Wechsel bezahlt, so erklärt der Besteller schon jetzt die sicherungsweise Übertragung des Eigentrum an jenen Scheck oder Wechsel an uns und wird sich jeglicher unser Sicherungseigentum gefährdender Verfügungen über derartige Schecks und/oder Wechsel enthalten. Wikr nehmen die Übertragung hiermit schon jetzt an.

4. Der Besteller ist nicht befugt, durch Verfügungen über unsere Eigentumsvorbehaltsware den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes zu vereiteln oder zu erschweren, insbesondere ist er nicht berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware an Dritte zu übereignen oder zu verpfänden. Wird unsere Eigentumsvorbehaltsware allerding durch Dritte beansprucht bzw. gepfändet, so ist uns dies durch den Besteller unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Besteller hat den Dritten auf unsere Eigentumsrechte unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Verstößt der Besteller gegen diese gegenüber uns und dem Dritten bestehende Mitteilungspflicht und sollte der Dritte danach nicht in der Lage sein, uns die aus der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet der Besteller für den uns insoweit entstandenen Ausfall.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 1) und 4) dieser Bestimmung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse wird die gesamte Restschuld fällig und der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz sowie Herausgabe der Ware zu verlangen. Nach erfolgtem Rücktritt hat der Kunde dem Verkäufer den Bestitz der Ware zu verschaffen und ihm oder seinem Beauftragtem Zutritt zu seinen Geschäftsräumen/Lagerräumen zu gestatten. Außerdem hat de Kunde dem Verkäufer auf erstes Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorhalt stehenden Waren und eine Liste der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu übergeben, aus der sich die Höhe der einzelnen Forderungen sowie Namen und Adressen der jeweiligen Schuldner ergibt.

§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit

1. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gilt Fürstenfeldbruck/Obb als Gerichtsstand vereinbart, wir sind jedoch auch berechtigt, den Geschäftspartner an seinen gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Es gilt deutsches Recht.

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